Drei Statuen für Europa
Region Provence
Côte d’Azur
Artikel
1
Zwischen
den Befürwortern der untenstehenden Statuten wird gemäß dem
Gesetz vom 01/07/1901 und dem Dekret vom
16/08/1901 ein Verein namens
Drei Statuen für Europa
Region
Provence Côte d’Azur
Gegründet
Artikel 2 – Zweck
Dieser regionale Kulturverein setzt sich zum
Ziel die Tätigkeit des nationalen Vereins mit gesamteuro-päischer Berufung, genannt „Drei Statuen für Europa“ zu unterstützen. Dessen abgeänderte Statu-ten werden künftig bei den
Präfekturen in Paris bzw. Ile de France hinterlegt. Das Ziel dieses Vereins
ist die Errichtung in Straßburg, Sitz des Europa-Parlaments, von drei monumentalen Statuen figurati-ven Stils, zu Erinnerung
an den Wahlspruch „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“, der im Artikel 1 der universellen Menschenrechtserklärung enthalten
ist: „ Alle Menschen sind frei
und gleich an Wür-de und Rechten
geboren. Sie sind mit
Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen“.
Dieser Verein sieht außerdem
die Gründung eines regionalen Ehrenkomitees vor, bestehend aus unterstützenden Persönlichkeiten aus assoziativen, kulturellen, politischen und anderen Bereichen, gewissermaßen ein Spiegelbild der nationalen und regionalen Gesellschaft.
Nach außen hin befasst
sich der Verein, bei Wahrung
der Transparenz, mit der Aufbringung
der für die Errichtung der drei Statuen erforderlichen
Geldmittel, Statuen, die der Stadt Straßburg
zu Ge-schenk gemacht werden sollen.
Artikel 3 – Adresse
Sitz und Adresse des Vereins ist:
Maison des
Associations B.P.
Der Sitz kann
über einfachen Bescheid des Aufsichtsrates geändert werden.
Artikel 4 – Dauer
Die Bestandsdauer des Vereins ist abhängig von
der Zeitdauer der Durchführung
des Vorhabens. Der Verein wird am Tage der Übergabe
der drei Statuen an die Stadt Straßburg aufgelöst.
Artikel
5 – Mitgliedschaft
Um Mitglied zu werden, ist eine Beitrittserklärung zu unterschreiben und ein Mitgliedsbeitrag zu ent-richten.
Die Beitrittserklärung wird vom Aufsichtsrat
gebilligt.
Die Mitgliedschaft gibt das Recht,
an allen Aktivitäten
des Vereins teilzunehmen
und sich für das Amt des Aufsichtsrates zu den im Artikel
9 festgelegten Bedingungen zu bewerben.
Artikel
6 – Mitgliedsbeitrag
Einmal im Jahr ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu
bezahlen. Dessen Betrag wird vom Aufsichtsrat festgelegt.
Eine Mitgliedskarte wird ausgestellt, die die Zugehörigkeit zum Verein bezeugt. Sie wird jedes Jahr
durch Aufbringung des Jahresstempels auf der Rückseite, aktualisiert.
Artikel
7 – Löschung
Die Mitgliedschaft erlischt im Falle
des Todes
dass der Beitrag ein
Jahr nach seiner Fälligkeit noch nicht bezahlt
ist
des Rücktrittes, der dem Aufsichtsrat schriftlich zu melden ist
der Aberkennung durch den Aufsichtsrat aus gravierenden Gründen, wie z.B. wiederholte
öffentliche Handlungen oder Erklärungen, die den vom Verein vertretenen
humanitären Werten zuwiderlaufen, oder der Infrage-Stellung des Vorhabens der drei
Statuen.
Artikel
8 – Finanzen
Der Verein haftet nicht
für die Schulden oder die finanziellen
Verbindlichkeiten des nationalen
Vereins mit Namen „drei Statuen
für Europa“
Der Verein besitzt die volle finanzielle Unabhängigkeit.
Die Aktiva des Vereins ergeben sich aus
- den Betrag
der Mitgliedsbeiträge
- den Subventionen
der territorialen Gebietskörperschaften
- den Einnahmen
aus außerordentlichen Veranstaltungen
- jedweder
legal zugelassener Aufbringung
von Mitteln
Artikel
9 – Aufsichtsrat
Der Verein wird von einem Aufsichtsrat geführt, bestehend aus fünf Mitgliedern,
die für die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder können zweimal wiederge-wählt werden.
Der Aufsichtsrat wählt in seine Mitte einen Vorsitzenden, einen Kassier und einen Sekretär.
- Der Vorsitzende
vertritt den Verein in allen Belangen
des zivilen Lebens; er ist insbesonders
befugt im Namen des Vereins vor Gericht aufzutreten.
- Der Sekretär
befasst sich mit allem was die
Korrespondenz und das Archiv betrifft. Er redigiert die Niederschriften der Versammlungen und Sitzungen und darüberhinaus alle Schriftstücke, die das Funktionieren des Vereins zum Inhalt haben,
mit Ausnahme der buchhalterischen.
- Der Kassier führt die Buchhaltung des Vereins. Er nimmt alle
Zahlungen vor und empfängt un-ter
der Aufsicht des Vorsitzenden
alle dem Verein zustehenden Beträge. Er führt
regelmäßig alle Buchungsvorgänge durch und berichtet darüber
der jährlichen Generalversammlung,
wel-che ihn hierauf entlastet.
Artikel 10 – Sitzung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal pro Quartal nach Einberufung
durch den Vorsitzenden, oder immer dann, wenn
es nötig ist. Die
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
gefällt. Die Stimme des Vorsitzenden gibt den Ausschlag.
Die Sitzungen werden protokoliert.
Artikel
11 – Entschädigungen
Die Tätigkeiten sind ehrenamtlich.
Die Betriebs- und Reisekosten werden gegen Vorweisung der entsprechenden Rechnungen vergütet.
Artikel
12 – Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung umfasst alle Mitglieder,
die mit ihrem Beitrag nicht im
Rückstand sind.
Sie werden einzeln, oder
über die Presse geladen und zwar spätestens 15 Tage vor Eröffnung der
Sit-zung.
Die Tagesordnung wird bereits anlässlich
der Einberufung mitgeteilt, also Tätigkeits- und Rechnungs-bericht, ferner verschiedene Fragen, die einen Dialog zwischen der Geschäftsführung und den ge-wöhnlichen Mitgliedern erlauben. Die Eintragungsvorschläge
für die Tagesordnungspunkte
müssen bereits vor der Ladung
eintreffen.
Die Generalversammlung tritt jedes Jahr
während des ersten Quartals zusammen. Jedes Mitglied kann maximal zwei Mandate vertreten.
Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
der anwe-senden und vertretenen Mitglieder getroffen. Die Beschlussfähigkeit
ist mit der
Hälfte der Mitglieder-zahl plus Einem gegeben..
Der Vorsitzende leitet zusammen mit seinem Vorstand die Sitzung und legt die moralische
Situation des Vereins dar.
Der Kassier berichtet über seine Tätigkeit und unterbreitet der Versammlung die erstellte Bilanz zur Approbation. Die Buchhaltung kann vorher von einem
Buchsachverständigen überprüft
werden, wenn es die auf dem Spiel
stehenden Summen rechtfertigen.
Alle drei Jahre wählt
die Generalversammlung die Mitglieder
des Aufsichtsrates bzw. vervollständigt jährlich deren Anzahl bei
Abgängen.
Ein Protokoll wird vom Sekretär
erstellt und vom Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet.
Artikel
13 – Außerordentliche Generalversammlung
Der außerordentlichen Generalversammlung
obliegt die Entscheidung über Statutenänderungen, oder über
die Auflösung. Die Versammlung
wird vom Vorsitzenden gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 einberufen..
Sie tritt außerdem zusammen, wenn die Hälfte plus eines der eingetragenen Mitglieder dafür stimmt, oder auch
auf Verlangen des Aufsichtsrates
.Ihre Einberufung erfolgt dann entsprechend
den Be-stimmungen des Artikels
12.
Die Entscheidungen werden mit einer 2/3 – Mehrheit, oder
einer höheren getroffen
Artikel
14 – Vereinsordnung
Der Aufsichtsrat kann eine interne Vereinsordnung beschließen, die von der Generalversammlung gutgeheißen werden muss.
Sie muss dann von allen
Mitgliedern befolgt werden.
Artikel 15 – Auflösung
Die Auflösung wird von der außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindes-tens 4/5 aller Mitglieder beschlossen. Diese Mehrheit kann einen Liquidator beauftragen. Die Aktiva werden gemäß dem Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 einem Verein zugeteilt, der die gleichen Ziele verfolgt.