Drei Statuen für Europa

Region Provence Côte d’Azur

 

Artikel 1

Zwischen den Befürwortern der untenstehenden Statuten wird gemäß dem Gesetz vom 01/07/1901 und dem Dekret vom 16/08/1901 ein Verein namens

Drei Statuen für Europa

Region Provence Côte d’Azur

Gegründet

 

Artikel 2 – Zweck

Dieser regionale Kulturverein setzt sich zum Ziel die Tätigkeit des nationalen Vereins mit gesamteuro-päischer Berufung, genanntDrei Statuen für Europa“ zu unterstützen. Dessen abgeänderte Statu-ten werden künftig bei den Präfekturen in Paris bzw. Ile de France hinterlegt. Das Ziel dieses Vereins ist die Errichtung in Straßburg, Sitz des Europa-Parlaments, von drei monumentalen Statuen figurati-ven Stils, zu Erinnerung an den WahlspruchFreiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“, der im Artikel 1 der universellen Menschenrechtserklärung enthalten ist: Alle Menschen sind frei und gleich an Wür-de und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen“.

Dieser Verein sieht außerdem die Gründung eines regionalen Ehrenkomitees vor, bestehend aus unterstützenden Persönlichkeiten aus assoziativen, kulturellen, politischen und anderen Bereichen, gewissermaßen ein Spiegelbild der nationalen und regionalen Gesellschaft.

Nach außen hin befasst sich der Verein, bei Wahrung der Transparenz, mit der Aufbringung der für die Errichtung der drei Statuen erforderlichen Geldmittel, Statuen, die der Stadt Straßburg zu Ge-schenk gemacht werden sollen.

 

Artikel 3 – Adresse

Sitz und Adresse des Vereins ist:

Maison des Associations B.P. 121, F – 83957 LA GARDE Cedex

Der Sitz kann über einfachen Bescheid des Aufsichtsrates geändert werden.

 

Artikel 4 – Dauer

Die Bestandsdauer des Vereins ist abhängig von der Zeitdauer der Durchführung des Vorhabens. Der Verein wird am Tage der Übergabe der drei Statuen an die Stadt Straßburg aufgelöst.

 

Artikel 5 – Mitgliedschaft

Um Mitglied zu werden, ist eine Beitrittserklärung zu unterschreiben und ein Mitgliedsbeitrag zu ent-richten.

Die Beitrittserklärung wird vom Aufsichtsrat gebilligt.

Die Mitgliedschaft gibt das Recht, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und sich für das Amt des Aufsichtsrates zu den im Artikel 9 festgelegten Bedingungen zu bewerben.

 

Artikel 6 – Mitgliedsbeitrag

Einmal im Jahr ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu bezahlen. Dessen Betrag wird vom Aufsichtsrat festgelegt.

Eine Mitgliedskarte wird ausgestellt, die die Zugehörigkeit zum Verein bezeugt. Sie wird jedes Jahr durch Aufbringung des Jahresstempels auf der Rückseite, aktualisiert.

 

Artikel 7 – Löschung

Die Mitgliedschaft erlischt im Falle

 

des Todes

 

dass der Beitrag ein Jahr nach seiner Fälligkeit noch nicht bezahlt ist

 

des Rücktrittes, der dem Aufsichtsrat schriftlich zu melden ist

 

der Aberkennung durch den Aufsichtsrat aus gravierenden Gründen, wie z.B. wiederholte öffentliche Handlungen oder Erklärungen, die den vom Verein vertretenen humanitären Werten zuwiderlaufen, oder der Infrage-Stellung des Vorhabens der drei Statuen.

 

Artikel 8 – Finanzen

Der Verein haftet nicht für die Schulden oder die finanziellen Verbindlichkeiten des nationalen Vereins mit Namendrei Statuen für Europa

Der Verein besitzt die volle finanzielle Unabhängigkeit.

Die Aktiva des Vereins ergeben sich aus

 

- den Betrag der Mitgliedsbeiträge

 

- den Subventionen der territorialen Gebietskörperschaften

 

- den Einnahmen aus außerordentlichen Veranstaltungen

 

- jedweder legal zugelassener Aufbringung von Mitteln

 

Artikel 9 – Aufsichtsrat

Der Verein wird von einem Aufsichtsrat geführt, bestehend aus fünf Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder können zweimal wiederge-wählt werden.

Der Aufsichtsrat wählt in seine Mitte einen Vorsitzenden, einen Kassier und einen Sekretär.

 

- Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Belangen des zivilen Lebens; er ist insbesonders befugt im Namen des Vereins vor Gericht aufzutreten.

 

- Der Sekretär befasst sich mit allem was die Korrespondenz und das Archiv betrifft. Er redigiert die Niederschriften der Versammlungen und Sitzungen und darüberhinaus alle Schriftstücke, die das Funktionieren des Vereins zum Inhalt haben, mit Ausnahme der buchhalterischen.

 

- Der Kassier führt die Buchhaltung des Vereins. Er nimmt alle Zahlungen vor und empfängt un-ter der Aufsicht des Vorsitzenden alle dem Verein zustehenden Beträge. Er führt regelmäßig alle Buchungsvorgänge durch und berichtet darüber der jährlichen Generalversammlung, wel-che ihn hierauf entlastet.

 

Artikel 10 – Sitzung des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal pro Quartal nach Einberufung durch den Vorsitzenden, oder immer dann, wenn es nötig ist. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Die Stimme des Vorsitzenden gibt den Ausschlag.

Die Sitzungen werden protokoliert.

 

Artikel 11 – Entschädigungen

Die Tätigkeiten sind ehrenamtlich.

Die Betriebs- und Reisekosten werden gegen Vorweisung der entsprechenden Rechnungen vergütet.

 

Artikel 12 – Ordentliche Generalversammlung

Die Generalversammlung umfasst alle Mitglieder, die mit ihrem Beitrag nicht im Rückstand sind. Sie werden einzeln, oder über die Presse geladen und zwar spätestens 15 Tage vor Eröffnung der Sit-zung.

Die Tagesordnung wird bereits anlässlich der Einberufung mitgeteilt, also Tätigkeits- und Rechnungs-bericht, ferner verschiedene Fragen, die einen Dialog zwischen der Geschäftsführung und den ge-wöhnlichen Mitgliedern erlauben. Die Eintragungsvorschläge für die Tagesordnungspunkte müssen bereits vor der Ladung eintreffen.

Die Generalversammlung tritt jedes Jahr während des ersten Quartals zusammen. Jedes Mitglied kann maximal zwei Mandate vertreten. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwe-senden und vertretenen Mitglieder getroffen. Die Beschlussfähigkeit ist mit der Hälfte der Mitglieder-zahl plus Einem gegeben..

Der Vorsitzende leitet zusammen mit seinem Vorstand die Sitzung und legt die moralische Situation des Vereins dar. Der Kassier berichtet über seine Tätigkeit und unterbreitet der Versammlung die erstellte Bilanz zur Approbation. Die Buchhaltung kann vorher von einem Buchsachverständigen überprüft werden, wenn es die auf dem Spiel stehenden Summen rechtfertigen.

Alle drei Jahre wählt die Generalversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. vervollständigt jährlich deren Anzahl bei Abgängen.

Ein Protokoll wird vom Sekretär erstellt und vom Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet.

 

Artikel 13 – Außerordentliche Generalversammlung

Der außerordentlichen Generalversammlung obliegt die Entscheidung über Statutenänderungen, oder über die Auflösung. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 einberufen..

Sie tritt außerdem zusammen, wenn die Hälfte plus eines der eingetragenen Mitglieder dafür stimmt, oder auch auf Verlangen des Aufsichtsrates .Ihre Einberufung erfolgt dann entsprechend den Be-stimmungen des Artikels 12.

Die Entscheidungen werden mit einer 2/3 – Mehrheit, oder einer höheren getroffen

 

Artikel 14 – Vereinsordnung

Der Aufsichtsrat kann eine interne Vereinsordnung beschließen, die von der Generalversammlung gutgeheißen werden muss.

Sie muss dann von allen Mitgliedern befolgt werden.

 

Artikel 15 – Auflösung

Die Auflösung wird von der außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindes-tens 4/5 aller Mitglieder beschlossen. Diese Mehrheit kann einen Liquidator beauftragen. Die Aktiva werden gemäß dem Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 einem Verein zugeteilt, der die gleichen Ziele verfolgt.